POC32 – Informationen zu Funk-Scannern

Unberechtigtes Abhören von Nachrichten Dritter mit Strafe belegt

Elektronische Geräte, die zum Mithören funkgestützter Kommunikation geeignet und seit einigen Jahren als sogenannte Funk-Scanner auf dem Markt sind, dürfen nicht zum unberechtigten Abhören genutzt werden. Nach den §§ 148, 89 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) wird das Abhören von Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. Mitteilen des Inhaltes einer solchen Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten abgehört werden, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

Das Problem der unberechtigten Nutzung existiert seit 1992. Im Zuge der europäischen Liberalisierungsbestrebungen, dem Anliegen des Rechtes auf Informationsfreiheit voll nachzukommen und dem Ziel, Handelshemmnisse innerhalb Europas abzubauen, wurden damals die für den Rundfunk üblichen Frequenzbegrenzungen aufgehoben.

Faktisch wurde damit nicht nur der Empfang der zuvor erwähnten Rundfunksendungen außerhalb des eigentlichen Rundfunkbandes, sondern auch der Empfang von Aussendungen, die sich nicht an die Allgemeinheit wenden (z.B. Individualkommunikation, Polizei- oder Flugfunk) und die aus Gründen des Fernmeldegeheimnisses oder der öffentlichen Sicherheit schutzwürdig sind, ermöglicht.

Daraus resultiert die Strafvorschrift des § 148 TKG i. V. m. § 89 TKG. Auch das Strafgesetzbuch stellt in § 201 das Abhören, Mitteilen und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.

Bis 1992 waren Rundfunkempfangsanlagen in Deutschland technisch so ausgelegt, daß nur die dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzbänder empfangen werden konnten. Die Aufhebung der Frequenzbandgrenzen im Jahre 1992 führte zwar nicht dazu, daß jetzt Radiogeräte mit größeren Frequenzbereichen produziert wurden, aber im Markt wurden folglich Funkscanner angeboten, die als Empfangsanlage alle ausgesendeten Nachrichten empfangen können.

Objektiv betrachtet sind diese Geräte “normale Rundfunkempfänger” wie jeder andere Radioempfänger, der mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht, also verkauft werden kann.

Wer jedoch in Anbetracht des Abhörverbots – wie im Telekommunikationsgesetz beschrieben – einen Funkscanner erwirbt, muß wissen, daß nicht jede Nutzung erlaubt ist, die durch technische Mittel ermöglicht wird. Der verantwortliche Umgang damit liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die Strafgerichtsbarkeit hat mittlerweile in einer Reihe von Urteilen bestätigt, dass das Abhören nichtöffentlicher Aussendungen strafbar ist. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 09.02.1999 (Az.: 4St RR 7/99).

Quelle: www.bundesnetzagentur.de


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